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   BGH, 19.11.2008 - X ZR 39/08   

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https://dejure.org/2008,6022
BGH, 19.11.2008 - X ZR 39/08 (https://dejure.org/2008,6022)
BGH, Entscheidung vom 19.11.2008 - X ZR 39/08 (https://dejure.org/2008,6022)
BGH, Entscheidung vom 19. November 2008 - X ZR 39/08 (https://dejure.org/2008,6022)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels als nur vorläufige Leistungen und nicht zur einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs führend

  • Judicialis

    ZPO § 552a; ; BGB § 214 Abs. 2; ; BGB § 813 Abs. 1 Satz 2; ; BGB § 362 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 214 Abs. 2
    Rückforderung einer Leistung nach Erhebung der Einrede der Verjährung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zahlung auf verjährte Forderung: Rückforderung möglich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Rückforderung von Zahlungen auf eine verjährte Forderung

Besprechungen u.ä. (2)

  • mek-law.de (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Rückforderung von Zahlungen auf eine verjährte Forderung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zahlung auf verjährte Forderung: Rückforderung möglich? (IBR 2009, 247)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 2009, 550
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.1983 - VIII ZR 315/81

    Vorbehaltsurteil gegen Bürgen

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - X ZR 39/08
    Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGHZ 86, 267, 269; BGHZ 139, 357, 368).

    Ein solcher Vorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. 24.6.1981 - IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urt. v. 24.11.2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, 1270).

  • BGH, 25.05.1976 - III ZB 4/76

    Zulässigkeit einer Berufung im Hinblick auf die Beschwer - Wegfall der Beschwer

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - X ZR 39/08
    Das gilt auch dann, wenn - wie hier - die Zahlung vor Einlegung des Rechtsmittels erfolgt; denn der Schuldner muss bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Gläubiger das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnisses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 f.).

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschl. v. 25.5.1976 - III ZB 4/76, WM 1976, 1069 m.w.N.) ist bereits hinreichend geklärt, dass Zahlungen aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Titels grundsätzlich nur vorläufige Leistungen darstellen und nicht zur einer Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs führen.

  • BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05

    Rechtsnatur des Zurückbehaltungsrechts wegen Nichtaushändigung einer Urkunde über

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - X ZR 39/08
    Ein solcher Vorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. 24.6.1981 - IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urt. v. 24.11.2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, 1270).
  • BGH, 06.10.1998 - XI ZR 36/98

    Haftung von Grundstücken in der ehemaligen DDR aus vom staatlichen Verwalter

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - X ZR 39/08
    Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGHZ 86, 267, 269; BGHZ 139, 357, 368).
  • BGH, 24.06.1981 - IVa ZR 104/80

    Ende des Verzugs mit der Geldschuld - Ende der Verpflichtung zur Zahlung von

    Auszug aus BGH, 19.11.2008 - X ZR 39/08
    Ein solcher Vorbehalt ist in aller Regel anzunehmen, wenn die Zahlung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGHZ 86, 267, 269; BGH, Urt. v. 24.6.1981 - IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; Urt. v. 24.11.2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, 1270).
  • BAG, 14.12.2011 - 10 AZR 283/10

    Geschäftsunterlagen - Herausgabeanspruch des Arbeitgebers

    Hieran fehlt es, wenn der Schuldner ohne Anerkennung seiner Schuld unter dem Vorbehalt einer Rückforderung ohne Veränderung der den Gläubiger treffenden Beweislast seine Leistung erbringt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, WuM 2009, 57; 6. Oktober 1998 - XI ZR 36/98 - zu II 2 c dd der Gründe, BGHZ 139, 357; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, BGHZ 86, 267) .

    Ein solcher Vorbehalt ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Leistung des Schuldners an den Gläubiger aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung erfolgt (BGH 19. November 2008 - X ZR 39/08 - Rn. 5, aaO; 24. November 2006 - LwZR 6/05 - Rn. 19, NJW 2007, 1269; 19. Januar 1983 - VIII ZR 315/81 - zu II 1 der Gründe, aaO) .

  • BGH, 26.10.2023 - I ZB 14/23

    Beschwer des Antragstellers als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines

    Der Gläubiger muss bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Schuldner das vorläufig vollstreckbare Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnisses hinnehmen will, sondern lediglich zahlt, um eine Vollstreckung des Titels auszuschließen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008 - X ZR 39/08, WuM 2009, 57 [juris Rn. 5]).
  • LAG Düsseldorf, 10.05.2017 - 12 Sa 1024/16

    Bestimmtheit und Klarheit des Feststellungsantrages und des

    Auch wenn der Ausspruch des Arbeitsgerichts aufgrund der Antragsfassung hier nicht vorläufig vollstreckbar ist, muss auch einem solchen Fall der Schuldner bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft grundsätzlich davon ausgehen, dass der Gläubiger das Urteil nicht als abschließende Regelung des Streitverhältnisses hinnehmen will, sondern lediglich die Leistung erbringt, um das Urteil zu befolgen (vgl. insoweit zu vorläufig vollstreckbaren Titeln BGH 19.11.2008 - X ZR 39/08, juris).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 16.03.2011 - L 5 AS 443/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Entfallen des

    Ein Schuldner muss bis zum Eintritt der der formellen Rechtskraft davon ausgehen, dass der Gläubiger den vorläufig vollstreckbaren Beschluss nicht hinnehmen will, sondern die Leistung nur erbringt, weil er dazu verpflichtet wurde (rechtstreues Verhalten) und um eine Vollstreckung zu verhindern (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2008, X ZR 39/08, Rn. 5, Juris).
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